Anwalt Sexualstrafrecht Oberhausen Duisburg

Der sogenannte Täter-Opfer-Ausgleich als Grund für eine Milderung der Strafe im Sexualstrafrecht

1. Ein sogenannter Täter-Opfer-Ausgleich (TOA), geregelt in § 46a StGB, kommt immer dann in Betracht, wenn die gegen den Beschuldigten vorgebrachten Tatvorwürfe zutreffend sind und beabsichtigt ist, die Vorwürfe geständig einzuräumen.

Beabsichtigt der Beschuldigte, zu den Tatvorwürfen zu Schweigen oder diese sogar aktiv zu bestreiten, kommt ein sog. TOA von vornherein nicht (mehr) in Betracht. Der Grund liegt darin, dass der TOA neben einer – zumeist finanziellen – Ausgleichsbemühung voraussetzt, dass der Beschuldigte die Rolle des Opfers als solches vollumfänglich anerkennt.

Ein Sonderfall kann vorliegen, wenn der Täter bei mehreren Vorwürfen – beispielsweise bei behaupteten 8 Fällen des sexuellen Missbrauches – lediglich einen Teil – hier beispielsweise: 4 Fälle – eingesteht, den Rest aber bestreitet. Hier ist dann trotzdem die Durchführung eines entsprechenden Ausgleiches möglich, aber nur bezogen auf die eingestandenen Fälle.

2. Die große Chance eines Täter-Opfer-Ausgleiches für den Beschuldigten liegt darin, dass dieser dem Tatrichter die Möglichkeit eröffnet, von dem gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafrahmen abzuweichen.

Liegt beispielsweise beim Tatbestand der Vergewaltigung schon die Mindeststrafe bei 2 Jahren (pro Fall), so kann nach einem durchgeführten Ausgleich auch eine Strafe von unter 2 Jahren verhängt werden, was für den Beschuldigten die Möglichkeit mit sich bringt, noch eine Bewährungsstrafe zu bekommen.

In nicht so  gravierenden Fällen – wie beispielsweise beim sexuellen Missbrauch von Kindern, wo die Mindestfreiheitsstrafe bei 6 Monaten liegt (pro Fall) – kann ein solcher Ausgleich für den geständigen Beschuldigten die Möglichkeit eröffnen, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden und eine außergerichtlich Einstellung im Strafbefehlswege zu ermöglichen.

Ein sog. TOA bietet eine wichtige Chance für den Strafverteidiger, um gestaltend auf das Verfahren einzuwirken; was indes ein Geständnis des Beschuldigten voraussetzt.

3. In der Praxis läuft ein Täter-Opfer-Ausgleich dergestalt so ab, dass der Beschuldigte durch seinen Verteidiger zunächst Kontakt zu dem Geschädigten (bzw. über deren Anwalt) aufnimmt.

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