Strafverteidigung Oberhausen Duisburg Mülheim Bottrop - Ihr Rechtsanwalt für Strafverteidigung Oberhausen

Ihr Rechtsanwalt für Strafverteidigung Oberhausen Duisburg


Eine gute Vorbereitung ist der Grundstein für eine effektive Strafverteidigung

Nicht selten kommt es vor, dass ein neuer Mandant mit der Ladung zu einem baldigen Hauptverhandlungstermin vor mir sitzt und mich darum bittet, ihn zu verteidigen. Den Tatvorwurf kennt er nur aus der Anklageschrift, die Strafanzeige ist ihm unbekannt, den Akteninhalt kennt er nicht, was die Belastungszeugen sagen weiß er nicht, was er selbst damals bei der Polizei ausgesagt hat, weiß er auch nicht mehr. Dies sind die denkbar schlechtesten Voraussetzungen für eine gute Verteidigung.

Warum?

Weil der Mandant gleich zu Beginn des Strafverfahrens gegen die wichtigste Regel verstoßen hat! Es gibt einen Grundsatz, den jeder Beschuldigte eisern beherzigen muss: “Nemo tenetur se ipsum accusare”. Dies bedeutet, keiner ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen. Mit anderen Worten: SIE SOLLTEN SCHWEIGEN. Es gibt keinen Grund, warum Sie bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft unvorbereitet aussagen sollten. Ein frühes Geständnis können Sie auch noch abgeben, wenn Sie sich vorher mit Ihrem Rechtsanwalt beraten haben. Ganz gleich, wie freundlich der Polizist oder der Staatsanwalt auftritt, er ist nicht ihr Freund, er will nur den Fall bearbeiten. Ihr Schicksal ist ihm sicherlich egal, auch wenn er einen anderen Eindruck vermittelt. Bitte beachten Sie, dass das Befragungspersonal der Polizei in der Regel besonders geschult ist. Sie werden daher in keinem Fall die Oberhand behalten. Auch wenn Sie Akademiker sind und über ausgezeichnete rhetorische Fähigkeiten verfügen, werden Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Opfer der systematischen Befragungstechnik, da Sie sich in einer ungewohnten und grundsätzlich unangenehmen Situation befinden. Sollten Sie von der Polizei zur Vernehmung geladen werden, müssen Sie der Ladung nicht folgen. Gehen Sie statt dessen lieber zu Ihrem Rechtsanwalt.


Schwerpunkte Strafverteidigung

· Betreuung im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren

· Vertretung im gerichtlichen Vorverfahren

· Vertretung im gerichtlichen Hauptverfahren

· Aktenanalyse

· Analyse der Sach – u. Rechtslage sowie der Beweissituation

· Erstellung der Verteidigungsstrategie anhand des Verteidigungsziels (Freispruch, Einstellung, Geldstrafe, Freiheitsstrafe zur Bewährung)

· Stellung von Ermittlungs – u. Beweisanträgen

· Beistand und Beratung bei strafrechtlichen Zwangsmaßnahmen, wie Durchsuchung, Sicherstellung, Beschlagnahme

· Vertretung in Haftsachen

· Strafvollstreckung

· Adhäsionsverfahren

· Täter-Opfer-Ausgleich

· Pflichtverteidigung

· Nebenklagevertretung

· Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

· Zeugenbeistand

 

Schwerpunktfelder Strafverteidigung:

· Verteidigung in Kapitalstrafsachen

· Verteidigung in Sexualstrafsachen

· Verteidigung bei sog. Internetpornographie

· Verteidigung in Verkehrsstrafsachen, wie: Trunkenheit im Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Nötigung, Beleidigung, Fahren ohne Fahrerlaubnis, fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht oder Unfallflucht)

· Verteidigung in Vermögensstrafsachen (u. a. Diebstahl, schwerer Diebstahl, Bandendiebstahl, Untreue, Betrug, Leistungsbetrug, Unterschlagung, Untreue, Raub, Erpressung)

· Verteidigung bei Körperverletzungsdelikten (gefährliche Körperverletzung, schwere Körperverletzung)

· Verteidigung bei Nötigung, Beleidigung, Verleumdung, Strafvereitelung, Vortäuschen einer Straftat, Hehlerei, Geldwertzeichenfälschung, Urkundenfälschung, Falschaussage, Bedrohung u. v. m.)

· Verteidigung im sog. Insolvenzstrafrecht (Insolvenzverschleppung, Bankrott, Untreue, Betrug, Nichtabführung von Sozialabgaben)

· Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht

 

Kanz­lei mit straf­recht­li­cher Kom­pe­tenz für Oberhausen und Duisburg

Im Straf­recht geht es um viel. Su­chen Sie sich des­halb Ih­ren Straf­ver­tei­di­ger sehr ge­nau aus.

Wir sind als Strafverteidiger auf Ih­rer Seite

Wer­den Sie fest­ge­nom­men, wird Ihre Woh­nung durch­sucht oder wer­den Sie von der Po­li­zei zwecks ei­ner Ver­neh­mung vor­ge­la­den, so soll­ten Sie um­ge­hend ei­nen An­walt kon­tak­tie­ren, be­vor Sie mit der Po­li­zei spre­chen. Sie soll­ten stets von Ih­rem Schwei­ge­recht Ge­brauch ma­chen und keine An­ga­ben zur Sa­che ma­chen, son­dern le­dig­lich Ihre Per­so­na­lien an­ge­ben (Name, Ge­burts­da­tum und -ort, An­schrift, Be­ruf, Fa­mi­li­en­stand, Staats­an­ge­hö­rig­keit). Zur Sa­che soll­ten Sie je­doch drin­gend schwei­gen!

Wir neh­men für Sie Ak­ten­ein­sicht, ana­ly­sie­ren die Lage und be­spre­chen mit Ih­nen das op­ti­male Vor­ge­hen und die best­mög­li­che Ver­tei­di­gungs­stra­te­gie.

Insbesondere in einem strafrechtlichen Verfahren sollte sich der Beschuldigte/Angeklagte nicht ohne die juristischen Kenntnisse eines Strafverteidigers allein einem Berufsrichter und einem Ankläger (Staatsanwalt) gegenüberstellen.

 

Mandate in Wahl- und Pflichtverteidigung

Strafverteidigung nicht nur am Kanzleisitz

Jedes Mandat, ob kleines oder großes Verfahren, bedeutet für uns eine große Verantwortung. Kein Fall ist gleich und in jedem Strafverfahren ist eine individuelle Strategie erforderlich, ausgerichtet an den Interessen unserer Mandanten.

✔ 26 Jahre Erfahrung in der Strafverteidigung
✔ Schnelle Terminvergabe möglich
✔ Transparente Kostenstruktur
✔ Kompetente individuelle Betreuung und Strafverteidigung
✔ Übernahme Pflichtverteidigung
✔ Abrechnung nach dem RVG anstatt teurer Vergütungsvereinbarung


 

WAS SIE IM STRAFRECHT UNBEDINGT BEACHTEN SOLLTEN !

Entgegen den immer wieder falschen Hinweisen von Polizeibeamten ist das Schweigen zu einem Vorwurf alles andere als gleichbedeutend mit einem Einräumen der Tat und kann auch nicht als Eingeständnis gewertet. Das Recht zu schweigen ist vielmehr ein in Art. 1 Abs.1 Grundgesetz garantiertes Grundrecht. Jedem Beschuldigter kann daher nur dringend empfohlen werden, sich zu einem Tatvorwurf gegenüber den Ermittlungsbehörden zumindest solange nicht zu äußern, bis sein Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakten erhalten hat. Anderenfalls gibt der Beschuldigte freiwillig Informationen preis, ohne welche er im späteren Verlauf schwerlich hätte geahndet bzw. verurteilt werden können.


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