Der sogenannte Sozialleistungsbetrug

ist strafrechtlich nichts anderes als ein “normaler” Betrug nach § 263 StGB und wird als solcher mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in besonderes schweren Fällen bis zu 10 Jahren, bestraft.

Nahezu alle Sozialleistungsträger sind dazu übergegangen, regelmäßig verdachtsunabhängige Datenabgleiche mit den Finanzämtern und anderen Behörden durchzuführen, so dass das Entdeckungsrisiko bei verschleierten Einkünften stetig höher wird.

In strafrechtlicher Hinsicht gehen die Verfahren zumeist “glimpflich”, also mit einer (wenn auch nicht unerheblichen) Geldstrafe aus. Hinzu kommen jedoch zumeist zwei unangenehme Nebenfolgen: Zum einen werden die überzahlten Beträge zurückgefordert, zum anderen droht ein negativer Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis. Auch bei Ersttätern erfolgt der Eintrag in das Führungszeugnis, wenn eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen ausgeurteilt wird. Damit sind auf mehrere Jahre Zugangsmöglichkeiten zu vielen Berufen verwehrt. Diese Folge trifft vor allem BAföG-Empfänger, welche in den letzten Jahren besonders in den Fokus der Ermittlungen gerückt sind, am härtesten.

Es wäre daher verfehlt, eine Vorladung oder Anhörung wegen eines Sozialleistungsbetruges auf die leichte Schulter zu nehmen. Im Regelfall bestehen gute Verteidigungsmöglichkeiten. Durch frühzeitige Einschaltung eines Verteidigers kann häufig eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage nach § 153a StPO erreicht werden, welche nicht als Verurteilung gilt und nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wird. Es ist daher dringend zu empfehlen, keine Angaben zu machen, bevor nicht ein Strafverteidiger Akteneinsicht genommen hat und die Beweislage einschätzen kann.


Sozialleistungsbetrug