Immer wieder kommt es vor, dass Räumungsklagen von Vermietern nicht erfolgreich sind, weil schlimme Fehler in Wohnraumkündigungen begangen worden sind, wie beispielsweise:

Verwendung eines veralteten Mietvertrages

Immer wieder kommt es vor, dass Vermieter ihre Mietverträge nicht aktualisieren und diese (teilweise) gegen AGB-Recht verstoßen oder die Rechtslage nicht zugunsten des Vermieters verändert wurde. Neben unzulässigen Schönheitsreparaturregelungen kommt es auch immer wieder vor,  dass in Mietverträgen die Aufrechnung des Mieters mit Gegenforderungen nicht beschränkt oder die Haftung des Vermieters für vorvertragliche Mängel nicht ausgeschlossen wurde. Bei der Räumungsklage wegen Mietschulden kann ein geschickter Mieter mit halbwegs passabel vorgetragenen Gegenforderungen Ihre Räumungsklage den Boden entziehen.

Es wurde nicht auf den Sozialwiderspruch des Mieters hingewiesen

Das wichtigste Gegenrecht des Mieters ist oft das Widerspruchsrecht nach der Sozialklausel. In bestimmten Fällen kann sich auch bei einer berechtigten Vermieterkündigung der Mieter hierauf berufen, wenn seine Härtegründe schwerer wiegen als das Kündigungsinteresse des Vermieters. Ohne diesen Hinweis kann der Mieter noch in der mündlichen Verhandlung des Räumungsprozesses seinen Widerspruch erklären. Wäre der Widerspruch berechtigt, würden Sie den Prozess verlieren und müssten somit für alle Prozesskosten aufkommen. Es ist deshalb im eigenen Interesse, auf die Sozialklausel im Kündigungsschreiben hinzuweisen. Nur so erfahren Sie frühzeitig, ob sich Ihr Mieter auf eine Härte berufen kann.