Nach dem dritten Jahr der Trennung braucht es keiner Zustimmung des Partners zur Scheidung (§ 1566 Abs. 2 BGB). Es genügen der Wunsch geschieden zu werden und der entsprechende Antrag beim zuständigen Familiengericht.

Doch wie ist es, wenn ein Partner nach Ablauf des ersten Trennungsjahres die Scheidung einreicht und der andere Partner die Scheidung nicht wünscht und die Abweisung des Scheidungsantrags beantragt?

Nach § 1565 BGB hat ein Richter die Ehescheidung  auszusprechen, wenn die Ehe gescheitert ist.

§ 1566 BGB enthält zwei Vermutungen für das Scheitern der Ehe, die seine Entscheidungsfindung erleichtern sollen:

– widerrufliche Vermutung: Das Paar lebt seit mehr als einem Jahr getrennt und beide stellen einen Scheidungsantrag oder einer stimmt dem Scheidungsantrag des anderen zu.

– unwiderrufliche Vermutung: Das Paar lebt länger als drei Jahre voneinander getrennt.

Unabhängig von diesen Vermutungen, kann der Richter aber auch anders zu der Überzeugung gelangen, dass die Ehe gescheitert ist. Zum Beispiel dadurch, dass ein Partner seinen Willen zweifelsfrei und deutlich bekundet, dass er an der Ehe nicht mehr festhalten will, sie für gescheitert hält und ausdrücklich geschieden werden will.

§ 1566 BGB mit seinen Vermutungen enthält also keine zwingenden Voraussetzungen für die Ehescheidung. Das entscheidende ist, dass der Richter im Verfahren zu der Überzeugung gelangt, dass die Ehe endgültig gescheitert ist.

 

 

*** Rubrik: Scheidung auch ohne Zustimmung des Ehepartners? ***