Ein Strafverfahren kann unterschiedlich enden. Entsprechend unterschiedlich ist die Kostenerstattung im Strafverfahren bei:

 

Verurteilung

Unproblematisch ist, dass der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wenn er verurteilt wird. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Pflichtverteidiger für den Beschuldigten tätig geworden ist, denn die Pflichtverteidigung ist keine Prozesskostenhilfe.

 

Freispruch

Auch im Falle eines Freispruchs gibt es keine Probleme. Der freigesprochene Angeklagte erhält das gesetzliche Honorar aus der Landeskasse erstattet.

 

Kostenerstattung im Strafverfahren bereits schon im Ermittlungsverfahren?

Das Ziel der Einschaltung eines Verteidigers ist in den meisten Fällen die zeitige Einstellung des Strafverfahrens. Also die Einstellung noch im Ermittlungsverfahren. Genau in diesem Falle sieht das Strafprozessrecht leider keine Erstattung der Kosten des Beschuldigten vor.
Eine Kostenerstattung kommt in aller Regel nur nach Eröffnung des Hauptverfahrens in Betracht. Aber genau diese Anklageerhebung ist es aber, die die meisten Beschuldigten mit ihrem Auftrag an einen Verteidiger natürlich verhindern möchten.

 

Weitere gesetzliche Möglichkeiten – abgesehen von meist schwer durchsetzbaren Schadenersatzansprüchen nach § 826 BGB, § 469 StPO gegen den Anzeigenden – bestehen leider nicht. Derjenige, der zu Unrecht mit einem Strafverfahrens belastet wird oder dem eine Straftat nicht nachgewiesen werden kann, wird nicht von dem ihm entstandenen Kosten freigestellt, es sei denn, er wird angeklagt und freigesprochen.