Entschädigung für Opfer Verletzte: Schadensersatz Schmerzenzgeld Opferentschädigung

Nahezu jede strafrechtlich relevante Tat ist für Opfer und Verletzte mit Schäden materieller oder immaterieller Art verbunden. Die durch eine Straftat entstandenen Schäden können jedoch als Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegen den Verursacher geltend machen. Darüber hinaus kann der Schadensausgleich über den Weg der Opferentschädigung auch gegenüber dem Staat verfolgt werden.

Schadensersatz

Als zentrale Norm der Schadensersatzpflicht bestimmt § 823 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Auch derjenige ist zum Schadensersatz verpflichtet, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.

Dementsprechend hat der Schädiger sämtliche dem Opfer aus der Tat resultierenden Schäden zu ersetzen. Im Ergebnis hat der Schädiger den Verletzten der Tat so zu stellen, als wäre das schadensauslösende Ereignis nie eingetreten.

Die Pflicht des Schädigers zum Schadensausgleich erstreckt sich daher beispielsweise auf den Ersatz der

  • zerstörten und beschädigten Gegenstände
  • Arzt- und Heilbehandlungskosten
  • Erwerbs- und Verdienstausfallkosten
  • Betreuungs- und Ersatzkosten
  • Rechtsverfolgungskosten

Der Umfang der zu ersetzenden Schadenspositionen ist je nach Einzelfall genau festzustellen und gegen den Schädiger geltend zu machen.

Reine Vermögensschäden – zum Beispiel Geldverluste in Folge von Betrug, Untreue, Diebstahl, Unterschlagung – sind ebenfalls wiedergutzumachen und in Form von Rückforderungsbegehren zu verfolgen. Diesen Forderungen, die gegen den Verursacher aufgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bestehen, kann sich der Schädiger auch nicht über den Weg der Insolvenz entziehen. Forderungen, die aus vorsätzlichem Delikt resultieren, sind nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.

Schmerzensgeld

Im Gegensatz zu den vorangegangenen Schadenspositionen dient das Schmerzensgeld nicht dem Ausgleich des beschädigten Vermögens, sondern dem Ausgleich der durch die Tat erlittenen Schmerzen. Naturgemäß kommt Schmerzensgeld daher insbesondere bei Gewaltkriminalität und Gewaltdelikten in Betracht. Geprägt wird die Verpflichtung zur Zahlung von Schmerzensgeld stark durch die Funktion der Genugtuung und Wiedergutmachung.

Dementsprechend bemisst sich die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie nach der Art der erlittenen Verletzungen und dem Ausmaß des zu tragenden Leides.

  • Gesichtspunkte sind zum Beispiel:
  • Ausmaß und Schwere der Verletzung
  • physische und psychische Auswirkungen
  • Belastung durch die Behandlungsmaßnahmen
  • bleibende Schäden

Darüber hinaus existieren eine Vielzahl weiterer Umstände, die in die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes Eingang finden. Zur Ermittlung der Schmerzensgeldhöhe können zudem sogenannte Schmerzensgeldtabellen oder vergleichbare Gerichtsentscheidungen herangezogen werden. Im Vordergrund stehen jedoch stets die Umstände des Einzelfalls und seine individuellen Besonderheiten.

Opferentschädigungsgesetz (OEG)

Nach dem Opferentschädigungsgesetz können Personen, die infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen ihre oder eine andere Person gesundheitliche Schädigungen erlitten haben, unter  bestimmten Voraussetzungen staatliche Entschädigung erlangen. Ein Anspruch kann auch Familienangehörigen und ausländischen Mitbürgern zustehen.
Hintergrund dieser Möglichkeit ist die Überlegung, dass es ureigenste Aufgabe des Staates ist, für die Verbrechensverhinderung und die Sicherheit seiner Bürger einzutreten. Soweit dies aber nicht gelingt und es zu gesundheitlichen Schädigungen kommt, übernimmt der Staat jedenfalls die Verantwortung für die Folgen bestimmter Taten und somit die Veranwortung für die Opfer dieser Taten.
Zur Geltendmachung der Ansprüche ist ein Antrag bei den zuständigen Stellen des jeweiligen Bundeslandes erforderlich.

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Aanwalt Strafrecht Oberhausen Mülheim - Entschädigung für Opfer Verletzte

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