Anwalt Familienrecht Oberhausen – Abänderung von Unterhalt

Abänderung von Unterhalt: Geht das einfach so?

Wenn bereits ein Unterhaltstitel vorhanden ist, sei es eine gerichtliche Entscheidung oder eine vollstreckbare Urkunde oder ein vollstreckbarer Vergleich, behält diese ihre Wirksamkeit, bis sie wirksam geändert ist. Das kann regelmäßig verlangt werden, wenn sich die Umstände, die der Entscheidung bzw. dem Vergleich zugrunde lagen, sich geändert haben. Dazu zählt beispielsweise eine Änderung der Einkommensverhältnisse, die zu höheren oder niedrigeren Unterhaltsansprüchen führt, beim Kindesunterhalt das Erreichen einer neuen Altersstufe, oder z.B. beim nachehelichen Unterhalt die Unterhaltsverwirkung, weil der Berechtigte zwischenzeitlich in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt.

Gelingt eine solche Unterhaltsaufhebung oder Abänderung von Unterhaltsansprüchen nicht einvernehmlich, kann gemäß §§ 238 ff. FamFG eine Änderung des Unterhaltstitels herbeigeführt werden. Hierbei ist zu beachten, dass in dem Fall, dass es sich bei dem Unterhaltstitel nicht um einen Vergleich, sondern um eine gerichtliche Entscheidung handelt, Änderungen nur für die Zukunft verlangt werden können. Sollten sich also Hinweise darauf ergeben, dass der Unterhalt herabzusetzen oder heraufzusetzen ist, empfiehlt es sich, unverzüglich dies der Gegenseite gegenüber geltend zu machen oder zumindest Auskunft zu den aktuellen Einkommensverhältnissen zu verlangen.

 

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